Allgemeine Geschäftsbedingungen - Projekte Avesco AG

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge von Avesco AG (Avesco). Änderungen oder Abweichungen davon sind schriftlich zu vereinbaren. Allgemeine Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von Avesco schriftlich angenommen worden sind.

2. Offerte

Verbindlichkeit

Von Avesco erstellte Offerten sind verbindlich für eine Dauer von 30 Tagen ab Versand.

Projektierungskosten

Hat der Kunde Avesco mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt ihr jedoch nach Abgabe der Offerte dessen Ausführung nicht, so hat Avesco das Recht, vom Kunden die Bezahlung der Projektierungskosten nach KBOB-Tarif zu verlangen (Publikationen: Koordination der Bau-und Liegenschaftsorgane des Bundes KBOB, Empfehlungen zur Honorierung).

Bauliche Massnahmen

Nicht Gegenstand der Offerte, sondern Sache des Kunden, sind alle mit der Installation der Vertragsobjekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen wie: Bestimmung des Standortes des Motors, Aggregates und/oder Anlage, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaffung der Baupläne und behördlichen Bewilligungen, Erstellung von Fundamenten einschliesslich Geleisen und elektrischen Installationen, Bereitstellung von Wasser, Schaffung einer einwandfreien Zufahrt, Bereitstellung der tragfähigen Arbeitsfläche für eine allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der angeforderten Krankapazität, Zuführung von Betriebsmitteln wie z.B. Brennstoff, Druckluft usw. sowie Ausführung weiterer Bauarbeiten.

3. Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind nicht verbindlich. Angaben in Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen sowie Daten in Software sind nur verbindlich, sowie diese einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
Sämtliche Unterlagen bleiben Eigentum von Avesco. Sie dürfen insbesondere weder kopiert oder vervielfältigt, noch ohne schriftliche Zustimmung von Avesco Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung der betreffenden Vertragsobjekte verwendet werden.
Sämtliche Unterlagen sind Avesco auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

4. Vertragsabschluss

Verträge sind für die Parteien erst bindend, wenn sie gegenseitig unterzeichnet sind.

5. Preise

Die Preise verstehen sich exkl. MwSt., ab Werk Langenthal gemäss EXW (INCOTERMS 2010), ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken.
Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Transport, Verpackung, Versicherung, Zölle, Bewilligungen sowie Beurkundungen, Steuern und Abgaben sind vom Kunden zu tragen.
Die Preise können von Avesco angepasst werden, wenn die Lohnansätze, Zölle, Fremdwährungskurse oder Rohstoffpreise sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Zur-Verfügung-Stellung der Vertragsobjekte ändern.

6. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistender Anzahlungen.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sofern Avesco bei ihrem Ablauf die Mitteilung an den Kunden, dass die Sache zur Abholung bereitsteht, abgesandt hat.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher vertraglichen und ausservertraglichen Verpflichtungen des Kunden gegenüber Avesco voraus.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, 

  • Wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten oder der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Rückstand ist;
  • Bei Eintreten von Hindernissen, welche ausserhalb der Kontrolle von Avesco liegen, wie erheblichen Betriebsstörungen, Unfällen, Arbeitskonflikte, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen;
  • Bei Eintreten von anderen Umständen, welche Avesco nicht zu vertreten hat;  
  • Bei Zahlungsverzug des Kunden.

Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, so kann der Kunde eine Verzugsentschädigung geltend machen, soweit die Verspätung nachweislich durch Avesco verschuldet wurde und wenn der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Kunden durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
Diese Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verzögerung höchstens ½%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferungen. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
Die Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen in der Erfüllung des Vertrages sind in dieser Ziffer 6 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind wegbedungen.

7. Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang erfolgt gemäss INCOTERMS 2010, EXW.

8. Prüfung und Abnahme

Für Motoren und Aggregate gilt
Der Kunde hat die Vertragsobjekte innert 8 Tagen zu prüfen und Avesco allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies oder nimmt der Kunde die Vertragsobjekte in Gebrauch, so gelten die Vertragsobjekte als abgenommen.

Für Werke/Anlagen gilt
Avesco wird das Vertragsobjekt soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, z.B. eine Abnahmeprüfung, so sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu vergüten. Im Falle einer vereinbarten Abnahmeprüfung gilt Folgendes: Avesco wird dem Kunden das Datum der Abnahmeprüfung schriftlich anzeigen und der Kunde ist verpflichtet, daran teilzunehmen.

Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn

  • der Kunde oder sein Vertreter an der Abnahmeprüfung schuldhaft nicht teilnimmt; oder
  • sich der Kunde ungerechtfertigter Weise weigert, ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen; oder
  • der Kunde die Lieferungen in Betrieb nimmt, an Lager legt oder in anderer Weise stillschweigend genehmigt; oder
  • der Kunde die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, insbesondere bei unwesentlichen Mängeln.

Falls keine Abnahmeprüfung vereinbart worden ist, wird der Kunde das Vertragsobjekt innert 30 Tagen prüfen und Avesco eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterlässt er dies oder nimmt er das Vertragsobjekt in Gebrauch, so gilt das Vertragsobjekt als abgenommen. Soweit Avesco Mängel zu vertreten hat, wird sie diese innert nützlicher Frist beheben; der Kunde hat Avesco hierzu ausreichende Gelegenheit zu geben. Nach der Mangelbehebung findet auf Verlangen des Kunden oder von Avesco eine Abnahmeprüfung statt.

9. Lagerung

Falls die Vertragsobjekte nach Fertigstellung und Mitteilung der Abholbereitschaft ohne Verschulden von Avesco nicht fristgemäss abgeholt werden, so werden sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei Avesco oder einem Dritten gelagert.

10. Montage und Demontage

Grundsätzlich ist Avesco nicht für die Montage oder Demontage der Vertragsobjekte zuständig. Ist eine Montage oder Demontage vereinbart worden, so gelten die entsprechenden Montagebedingungen der Avesco.
Sollten die zur Verfügung gestellten Monteure ohne ihr eigenes oder das Verschulden von Avesco eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen können, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für den Fall, dass für die Montage- oder Demontagearbeiten eine Pauschalsumme vereinbart wurde. Weiter hat der Kunde die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen (z.B. Krane) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Kosten (z.B. Löhne, Sozialleistungen, Versicherungsprämien, Spesen) für diese Hilfskräfte, sowie für die vom Kunden zur Verfügung gestellten Monteure, sind vom Kunden zu tragen.
Die von Avesco im Zusammenhang mit einer durch sie vorzunehmenden Montage-und Demontage angegebenen Zeiten sind für den Kunden verbindlich. Allfällige Mehrkosten wegen Nichteinhalten dieser angegebenen Zeiten durch den Kunden gehen zu Lasten dessen.
Von den Parteien nicht verschuldete Umstände (z.B. höhere Gewalt, schlechte Witterung etc.) können zu Terminverschiebungen führen. Dies gibt dem Kunden weder das Recht zum Rückzug des Auftrags, noch einen Anspruch auf Schadenersatz.

11. Zahlungsbedingungen

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen

  • Für Kaufverträge betreffend Motoren und Aggregaten: 50% bei Abschluss des Vertrages, frei von allen Abzügen; 50% innert 10 Tagen netto nach Rechnungsstellung, frei von allen Abzügen.
  • Für Werkverträge (u.a. betreffend Anlagen): 30% bei Bestellung / 30% bei Lieferung der Planunterlagen durch die Avesco / 30% bei Abhol- bzw. Lieferbereitschaftsmeldung der Avesco / 10% nach Abschluss der Inbetriebnahme, spätestens 90 Tage nach Abholbereitschaftsmeldung von Avesco. Stets frei von allen Abzügen.
  • Für Ersatzteillieferungen und Reparaturen: 30 Tage netto nach Rechnungsstellung, frei von allen Abzügen.

Die Zahlungen sind spesenfrei und auch dann zu entrichten, wenn an den zur Verfügung gestellten Vertragsobjekten Nacharbeiten zu leisten oder Teile zu ersetzen sind, oder wenn die Vertragsobjekte aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht termingemäss abgeholt werden.

12. Verzug des Kunden

Begleicht der Kunde fällige Forderungen nicht vereinbarungsgemäss, so befindet er sich ohne Weiteres in Verzug. In diesem Fall stellt Avesco dem Kunden vom Fälligkeitstag an – ohne vorherige Mahnung – ein Verzugszins von 5% in Rechnung.
Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet (inkl. Verzugszins), so wird ohne Weiteres der ganze Restbetrag fällig.
Des Weiteren behält sich Avesco ausdrücklich das Recht vor, im Falle des Zahlungsverzuges vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsobjekte vom Kunden zurückzufordern. Avesco kann auch vom Vertrag zurücktreten und die Vertragsobjekte zurückfordern, wenn der Kunde z.B. nur mit der letzten Teilzahlung in Verzug ist.
Spricht Avesco den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Kunde – neben der unverzüglichen Rückgabe der Vertragsobjekte – zu folgenden Leistungen verpflichtet:

  • Zur Entrichtung eines Mietzinses in Höhe von 5% des vereinbarten Preises für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab Abholung bis zur Rückgabe der Vertragsobjekte;
  • Zur Leistung von Schadenersatz für eine allfällige ausserordentliche Abnützung und für allfällige Beschädigungen der Vertragsobjekte;
  • Zur Bezahlung allfälliger Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der Vertragsobjekte und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen.

Der Kunde schuldet Avesco diese Leistungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt.
Übersteigt der Schaden, den Avesco erlitten hat, die oben aufgezählten Leistungen, so hat ihr der Kunde den Mehrbetrag zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

13. Eigentumsvorbehalt

Die Vertragsobjekte – auch falls schon abgeholt – bleiben Eigentum von Avesco, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft noch ohne vorgängige Zustimmung von Avesco vermietet werden; die Haftung bleibt jedoch beim Kunden. Avesco ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Kunden ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
Ferner ist der Kunde verpflichtet, Avesco unverzüglich zu informieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz ändert.

14. Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte sämtliche notwendigen Versicherungen abzuschliessen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-, Transport-, Maschinen- und/oder Maschinenkasko- und Montageversicherung. Seine sich daraus ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er im Haftungsfall an Avesco ab.
Ist der Kunde nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist Avesco berechtigt, diese zu Lasten des Kunden selbst abzuschliessen.
Der Kunde hat Avesco unverzüglich über jeden Schadenfall zu informieren.

15. Gewährleistung

Avesco garantiert dem Kunden, dass das von ihr verkaufte Produkt zum Zeitpunkt der Lieferung und während der Mängelhaftungsfrist (wie nachstehend definiert) frei von Material-, Verarbeitungs- und Konstruktionsfehlern ist sowie alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Schweizer Gesetze und Vorschriften einhält.
Die Frist der Mängelhaftung beträgt 12 Monate, beginnend mit dem Tag der Abholung durch den Kunden oder – wenn vertraglich eine solche vereinbart wurde – mit der Abnahme des Vertragsobjekts oder, sofern Avesco auch die Montage übernommen hat (vgl. Ziffer 10), mit deren Beendigung. Die Gewährleistungsfrist endet jedoch spätestens 18 Monate nach Abhol- bzw. Lieferbereitschaftsmeldung von Avesco. Wechseln die Vertragsobjekte vor Ablauf der Frist den Eigentümer, so endet die Gewährleistung zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
Der Kunde hat Avesco innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich über den Mangel zu informieren.
Tritt ein Mangel auf, so hat der Kunde zunächst einzig Anspruch auf Nachbesserung durch Avesco. Der Kunde hat Avesco hierzu ausreichend Gelegenheit zu geben.
Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, so hat der Kunde Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.
Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert einer angemessenen Nachfrist behoben werden kann, und ist das Vertragsobjekt zum vereinbarten Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, so ist der Kunde berechtigt, die Annahme des mangelhaften Teils des Vertragsobjekts zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Avesco ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, den ihr für das vom Rücktritt betroffene Teil des Vertragsobjekts bezahlten Preis zurückzuerstatten.
Nimmt der Kunde selbst oder lässt er durch Dritte Reparaturen am Vertragsobjekt vornehmen oder beschafft sich Ersatzteile für ein solches nicht von Avesco, so tut er dies auf eigene Kosten und eigenes Risiko. In diesem Fall endet die Gewährleistung von Avesco sofort. 

Avesco haftet insbesondere nicht

  • Für gebrauchte Objekte oder Teile davon;
  • Für nicht von ihr geliefertes Material und nicht von ihr gelieferte Daten;
  • Für nicht von ihr besorgte Montagearbeiten, Demontagearbeiten und Datenverarbeitungen;
  • Für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen vorgenommen wurden;
  • Für Schäden jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete Bedienung und Wartung, mangelhafte oder fehlende Kontrollen, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind;
  • für Handelsware, Material oder Daten von Unterlieferanten (hier haftet Avesco nur im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Herstellerfirma);
  • für jegliche anderen über die beschriebene Gewährleistungsverpflichtung hinausgehenden Ansprüche.

Für Lieferungen und Leistungen von Subunternehmern, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt Avesco die Gewährleistung ausschliesslich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des betreffenden Subunternehmers.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind in dieser Ziffer 15 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche werden hiermit ausdrücklich wegbedungen.

16. Nicht gehörige Vertragserfüllung

In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der nicht gehörigen Vertragserfüllung, hat der Kunde Avesco als erstes eine angemessene Nachfrist zu setzen.

17. Haftung

Avesco haftet ausschliesslich für direkte, unmittelbar von ihr verursachte Schäden.
Die Haftung für reine Vermögensschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie für Folgeschäden, einschliesslich von entgangenem Umsatz oder Gewinn, Nutzungsausfall, Kapitalkosten oder Kosten für den Erwerb von substituierenden Produkten oder Dienstleistungen, ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Avesco übernimmt auch keine Haftung für allfällige Ansprüche aus Beeinträchtigung (z.B. verändern, löschen oder unbrauchbarmachen) von Software oder anderer, durch Computer verarbeitbarer Daten.
Die Haftung von Avesco aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt auf maximal den Vertragswert.
Die Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung sind in diesen Bedingungen ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind wegbedungen.

18. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für die Nichterfüllung oder Verzögerung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Falle höherer Gewalt. Höhere Gewalt bedeutet ein Ereignis, das ausserhalb der Kontrolle der Partei liegt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf: Naturkatastrophen, Regierungsmasssnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Kontamination durch Radioaktivität aus einem Kernbrennstoff oder aus nuklearen Abfällen, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
Jede Partei hat alles in ihren Kräften stehende zu unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmass der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Partei hat der anderen Partei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Wird eine Unterbrechung durch höhere Gewalt verursacht, so verlängert sich die Vertragslaufzeit bzw. die entsprechenden Vertragsfristen um den Zeitraum, der dem Zeitraum der Unterbrechung entspricht.

19. Datenschutz

Avesco ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Kunden zu bearbeiten. Dies soweit nötig und unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

20. Rückgriffsrecht

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder dessen Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird hierfür Avesco in Anspruch genommen, so steht Avesco ein Rückgriffsrecht auf den Kunden zu.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unterliegen dem materiellen Recht der Schweiz. Die Anwendung kollisionsrechtlicher Normen und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Hauptsitz von Avesco.

 

Langenthal, Juni 2018